Erst einmal sind immer die Kommunen verpflichtet,
öffentliche Wege von Schnee und Eis zu befreien.
Die Eigentümer sind wiederum berechtigt, die
Pflicht für die Schneeräumung und das Streuen der
Gehwege auf ihre Mieter zu übertragen. Die Mieter
müssen diese Pflicht nur erfüllen, wenn das im
Mietvertrag vereinbart ist oder in einer
Hausordnung. Ist der Mieter rechtmäßig zum
Winterdienst verpflichtet, haftet er bei Schäden, die
durch die Nichteinhaltung entstehen.
Nur eine Hausordnung reicht aber auch nicht.
Im Mietvertrag muss auf die Hausordnung
verwiesen werden.
ein schmaler Durchgang reicht
Es muss immer nur ein rutschfester Durchgang
von mindestens einem Meter Breite gewährleistet
sein. Das bedeutet, dass nicht der gesamte unter
Fußweg geräumt und gestreut werden muss. Es
reicht aus, wenn zwei Personen gefahrlos
aneinander vorbeigehen können.
Räum- und Streupflichten bestehen an Sonn- und
Feiertagen ab 9.00 Uhr. Es muss also frühestens
um 10 Uhr gestreut werden, da eine Stunde
zuzubilligen ist, bis wann geräumt und gestreut
werden muss.
Denn, das ist auch der Zeitabstand der allgemein
eingehalten werden muss, wenn tagsüber mit
Dauerschnee oder Dauerglätte zu rechnen ist.
Wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass
zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw.
Streumaßnahmen bestehe. Bundesgerichtshof
Eine Autofahrerin verlor wegen Glatteis die
Kontrolle über ihr Fahrzeug und prallte gegen
Bäume und ihr Fahrzeug kippte um. Die Fahrerin
verklagte die Kreisstadt und verlangte
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hatte
damit keinen Erfolg.
Der Kreis hätte an dieser Stelle nicht streuen
müssen. Ein umsichtiger Fahrer hätte sein
Fahrverhalten dementsprechend angepasst, weil er
die Gefahren einschätzen kann. Ä.a.
Oberlandesgericht Hamm.
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Gehwege
in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu
benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit
zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verstanden. Am
Wochenende nicht vor 9:00 Uhr ein. Bei starkem
und wiederkehrendem Schneefall muss auch
mehrmals am Tag geräumt werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch auf
Privatwegen. Ein Schild, dass darauf hinweist,
man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr,
befreit den Eigentümer nicht von seiner Räum und
Streupflicht.
Ist der Einsatz von Tausalz durch eine
Verordnung aber verboten, dann darf ein
Gebäudebesitzer bis zum Ende eines
Schneefalls warten, bis er seine Räumpflicht
erfüllt.
Rutscht vorher jemand auf seinem Grundstück
aus, kann er nicht zum Schadensersatz
verpflichtet werden.
Kommt es zu einem Sturz, weil nicht gestreut
wurde, kann der Geschädigte Schadensersatz und
Schmerzensgeld geltend machen. Eine
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung
kann auch in Betracht kommen.
Benutzt ein Fußgänger trotzdem einen Weg, der
sichtbar vereist ist und das obwohl ein Weg
vorhanden war, der nicht vereist ist oder es
gestreut wurde und es leicht gewesen wäre, auf
diesen auszuweichen, dann besteht kein Anspruch
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das
Eigenverschulden ist hier höher zu werten, als die
Nichteinhaltung der Streupflicht, des
Verantwortlichen.
Öffentliche Parkplätze müssen nicht
uneingeschränkt von Schnee und Eis befreit
werden. Kleiner Eisflächen können auch
jederzeit umgangen werden.
Es muss nicht gewährleistet werden, dass immer
der kürzeste Weg gestreut oder gefegt werden
muss. Es ist zumutbar, auch kleinere Eisflächen zu
umgehen. Besteht jemand auf den kürzesten Weg,
obwohl dieser mit Schnee oder Eis bedeckt und
nimmt nicht die befreite längere Strecke, dann trifft
ihn ein hohes Eigenverschulden. (OLG Koblenz)
Sind im Bereich eines privaten Grundstücks nur
vereinzelte Stellen glatt und es besteht auch keine
drohende Gefahr, ist nicht von einer allgemeinen
Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht
begründen könnte.
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