Es muss dafür gesorgt werden, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verstanden. Am Wochenende nicht vor 9:00 Uhr ein. Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall muss auch mehrmals am Tag geräumt werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch auf Privatwegen. Ein Schild, dass darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit den Eigentümer nicht von seiner Räum und Streupflicht.

Ist der Einsatz von Tausalz durch eine Verordnung aber verboten, dann

darf ein Gebäudebesitzer bis zum Ende eines Schneefalls warten, bis er

seine Räumpflicht erfüllt.

Rutscht vorher jemand auf seinem Grundstück aus, kann er nicht zum Schadensersatz verpflichtet werden. Kommt es zu einem Sturz, weil nicht gestreut wurde, kann der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung kann auch in Betracht kommen. Benutzt ein Fußgänger trotzdem einen Weg, der sichtbar vereist ist und das obwohl ein Weg vorhanden war, der nicht vereist ist oder es gestreut wurde und es leicht gewesen wäre, auf diesen auszuweichen, dann besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Eigenverschulden ist hier höher zu werten, als die Nichteinhaltung der Streupflicht, des Verantwortlichen. Öffentliche Parkplätze müssen nicht uneingeschränkt von Schnee und Eis befreit werden. Kleiner Eisflächen können auch jederzeit umgangen werden. Es muss nicht gewährleistet werden, dass immer der kürzeste Weg gestreut oder gefegt werden muss. Es ist zumutbar, auch kleinere Eisflächen zu umgehen. Besteht jemand auf den kürzesten Weg, obwohl dieser mit Schnee oder Eis bedeckt und nimmt nicht die befreite längere Strecke, dann trifft ihn ein hohes Eigenverschulden. (OLG Koblenz) Sind im Bereich eines privaten Grundstücks nur vereinzelte Stellen glatt und es besteht auch keine drohende Gefahr, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.
Erst einmal sind immer die Kommunen verpflichtet, öffentliche Wege von Schnee und Eis zu befreien. Die Eigentümer sind wiederum berechtigt, die Pflicht für die Schneeräumung und das Streuen der Gehwege auf ihre Mieter zu übertragen. Die Mieter müssen diese Pflicht nur erfüllen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist oder in einer Hausordnung. Ist der Mieter rechtmäßig zum Winterdienst verpflichtet, haftet er bei Schäden, die durch die Nichteinhaltung entstehen. Nur eine Hausordnung reicht aber auch nicht. Im Mietvertrag muss auf die Hausordnung verwiesen werden. ein schmaler Durchgang reicht Es muss immer nur ein rutschfester Durchgang von mindestens einem Meter Breite gewährleistet sein. Das bedeutet, dass nicht der gesamte unter Fußweg geräumt und gestreut werden muss. Es reicht aus, wenn zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
Räum- und Streupflichten bestehen an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr. Es muss also frühestens um 10 Uhr gestreut werden, da eine Stunde zuzubilligen ist, bis wann geräumt und gestreut werden muss. Denn, das ist auch der Zeitabstand der allgemein eingehalten werden muss, wenn tagsüber mit Dauerschnee oder Dauerglätte zu rechnen ist. Wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Bundesgerichtshof Eine Autofahrerin verlor wegen Glatteis die Kontrolle über ihr Fahrzeug und prallte gegen Bäume und ihr Fahrzeug kippte um. Die Fahrerin verklagte die Kreisstadt und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hatte damit keinen Erfolg. Der Kreis hätte an dieser Stelle nicht streuen müssen. Ein umsichtiger Fahrer hätte sein Fahrverhalten dementsprechend angepasst, weil er die Gefahren einschätzen kann. Ä.a. Oberlandesgericht Hamm.

Sturz, Schnee auf dem Gehweg, Schmerzensgeld

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Erst einmal sind immer die Kommunen verpflichtet, öffentliche Wege von Schnee und Eis zu befreien. Die Eigentümer sind wiederum berechtigt, die Pflicht für die Schneeräumung und das Streuen der Gehwege auf ihre Mieter zu übertragen. Die Mieter müssen diese Pflicht nur erfüllen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist oder in einer Hausordnung. Ist der Mieter rechtmäßig zum Winterdienst verpflichtet, haftet er bei Schäden, die durch die Nichteinhaltung entstehen. Nur eine Hausordnung reicht aber auch nicht. Im Mietvertrag muss auf die Hausordnung verwiesen werden. ein schmaler Durchgang reicht Es muss immer nur ein rutschfester Durchgang von mindestens einem Meter Breite gewährleistet sein. Das bedeutet, dass nicht der gesamte unter Fußweg geräumt und gestreut werden muss. Es reicht aus, wenn zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.
Räum- und Streupflichten bestehen an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr. Es muss also frühestens um 10 Uhr gestreut werden, da eine Stunde zuzubilligen ist, bis wann geräumt und gestreut werden muss. Denn, das ist auch der Zeitabstand der allgemein eingehalten werden muss, wenn tagsüber mit Dauerschnee oder Dauerglätte zu rechnen ist. Wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Bundesgerichtshof Eine Autofahrerin verlor wegen Glatteis die Kontrolle über ihr Fahrzeug und prallte gegen Bäume und ihr Fahrzeug kippte um. Die Fahrerin verklagte die Kreisstadt und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hatte damit keinen Erfolg. Der Kreis hätte an dieser Stelle nicht streuen müssen. Ein umsichtiger Fahrer hätte sein Fahrverhalten dementsprechend angepasst, weil er die Gefahren einschätzen kann. Ä.a. Oberlandesgericht Hamm.
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verstanden. Am Wochenende nicht vor 9:00 Uhr ein. Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall muss auch mehrmals am Tag geräumt werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch auf Privatwegen. Ein Schild, dass darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit den Eigentümer nicht von seiner Räum und Streupflicht.

Ist der Einsatz von Tausalz durch eine

Verordnung aber verboten, dann darf ein

Gebäudebesitzer bis zum Ende eines

Schneefalls warten, bis er seine Räumpflicht

erfüllt.

Rutscht vorher jemand auf seinem Grundstück aus, kann er nicht zum Schadensersatz verpflichtet werden. Kommt es zu einem Sturz, weil nicht gestreut wurde, kann der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung kann auch in Betracht kommen. Benutzt ein Fußgänger trotzdem einen Weg, der sichtbar vereist ist und das obwohl ein Weg vorhanden war, der nicht vereist ist oder es gestreut wurde und es leicht gewesen wäre, auf diesen auszuweichen, dann besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Eigenverschulden ist hier höher zu werten, als die Nichteinhaltung der Streupflicht, des Verantwortlichen. Öffentliche Parkplätze müssen nicht uneingeschränkt von Schnee und Eis befreit werden. Kleiner Eisflächen können auch jederzeit umgangen werden. Es muss nicht gewährleistet werden, dass immer der kürzeste Weg gestreut oder gefegt werden muss. Es ist zumutbar, auch kleinere Eisflächen zu umgehen. Besteht jemand auf den kürzesten Weg, obwohl dieser mit Schnee oder Eis bedeckt und nimmt nicht die befreite längere Strecke, dann trifft ihn ein hohes Eigenverschulden. (OLG Koblenz) Sind im Bereich eines privaten Grundstücks nur vereinzelte Stellen glatt und es besteht auch keine drohende Gefahr, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte.

Sturz, Schnee auf dem Gehweg, Schmerzensgeld

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