Schmerzensgeld nur, wenn Besucher auch
selbst auf Sicherheit geachtet haben
Kein Schmerzensgeld wegen Sturz im Museum
Besucher müssen auch in einem Museum
aufmerksam sein. Eine Frau hatte auf
Schmerzensgeld geklagt, nachdem sie auf einer
Ausstellung auf einem Lüftungsgitter ausgerutscht
war und sich den Fuß verletzt hatte. Die Klägerin
hätte sich nicht allein auf die Ausstellungsstücke
konzentrieren dürfen, sondern außerdem auf ihre
Sicherheit achten müssen, wodurch der Sturz über
das große und gut sichtbare Gitter vermeidbar
gewesen wäre.
Bei der Frage, ob Schmerzensgeld zusteht,
wird immer auch geprüft, ob der Geschädigte
einen Unfall verhindern hätte können, wenn er
aufmerksam gewesen wäre.
“Ein Veranstalter kann bei ausreichend getroffenen
Sicherheitsvorkehrungen nicht für Verletzungen
durch Feuerwerkskörper haftbar gemacht werden.
Ein Gericht hatte die Zahlung von Schmerzensgeld
und Schadensersatz abgelehnt, weil jemand
während des Spiels durch einen Feuerwerkskörper
verletzt worden war.”
“Stürzt ein Besucher eines Fußballspiels auf der
Treppe des Stadions besteht für ihn dann kein
Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Stadt
keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann
und die Treppe bei vorsichtigem Verhalten
gefahrlos passiert werden kann.
Brandenburgisches Oberlandesgericht.”
“Ein Besucher eines Kaufhauses muss im
Eingangsbereich des Kaufhauses mit dem
Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf
nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den
Eingang ungehindert passieren kann.
Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Türen
durch Aufkleber und dem Anbringen von auffälligen
Metallgriffen kenntlich gemacht wurden.
Amtsgericht München.
Verletzt sich ein Disko-Besucher nach einem Sturz
auf dem Boden der Tanzfläche an befindlichen
Glasscherben, so besteht kein Anspruch auf
Schmerzensgeld. Denn ist eigenes Risiko des
Disco Besuchers. Amtsgericht Heinsberg
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 11,30 €