Kein Schmerzensgeld für Verletzungen bei
Sportveranstaltungen
Ein Zuschauer eines Baseball-Spiels hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf
Schmerzensgeld, wenn er durch einen Ball verletzt
wird. Die Besucher von Sportveranstaltungen
haben das Risiko solcher Unfälle weitgehend
selbst zu tragen. OLG Koblenz
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne
allenfalls dann bestehen, wenn der Veranstalter
keine notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
getroffen habe. Im verhandelten Fall konnte man
das dem Veranstalter nicht vorwerfen. OLG Celle.
Beispielsweise Zäune und andere
Absperrungen um das Spielfeld. Und das auch
nur, wenn es wirklich notwendig. Wenn also
davon auszugehen ist, dass Bälle bei den
Zuschauern landen können und es dazu auch
zu Verletzungen kommen kann.
” Urteile Schmerzensgeld “
Wer im Außenbereich eines Thermalbades stürzt,
kann wegen geringer Höhenunterschiede nicht
das Thermalbad für den Sturz verantwortlich
machen. Bei geringen Höhenunterschieden und
deren Erkennbarkeit hat der Badbesucher die
Folgen eines Sturzes alleine zu tragen.
Landgericht Coburg.
Der Besucher eines Schwimmbades hat
geringe Höhenunterschiede des
Bodenbelages hinzunehmen. Kommt er wegen
einer kleinen Kante des Belages zu Fall, so
stehen ihm in der Regel weder Schadenersatz
noch Schmerzensgeld zu. Landgericht Coburg
In Bereichen, die von Gästen mit nasser
Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf
dem Boden zu rechnen, so daß der Badbetreiber
bei einem Sturz des Besuchers auf nassen
Treppen nicht wegen Verletzung seiner
Verkehrssicherungspflicht haftet, Urteil des LG
Coburg
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen
die Anforderungen an die Aufsichtspflicht
gegenüber einem Schwimmbadbetreiber nicht
überspannt werden: Die Badegäste hätten
Anspruch auf eine funktionierende Badeaufsicht,
jedoch nicht auf eine lückenlose Rundumkontrolle.
Ein Badegast hat bei einem Unfall nicht immer
Anspruch auf Schadenersatz oder
Schmerzensgeld. Das gilt selbst dann, wenn der
Bademeister ein Schwimmbecken nicht
ununterbrochen beobachtet. In dem konkreten
Fall hatte eine Mutter, deren Sohn bei einem
Badeunfall verletzt worden war, gegen den
Betreiber des Schwimmbades geklagt.
Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können, wie
lange ihr Kind untergetaucht war. Eine
ununterbrochene Überwachung des Beckens sei
mit zumutbaren Mitteln nicht zu gewährleisten.
Der Betreiber hafte daher nicht, wenn bei einem
Badeunfall nicht feststellbar ist, dass der
Ertrunkene oder Verletzte mindestens vier
Minuten untergetaucht war, ohne dass dies einer
Aufsichtsperson aufgefallen wäre. LG Aachen
Ein Schwimmbadbetreiber muss im Schwimmbad
nicht für trockene Treppenstufen sorgen. Jeder
Schwimmbadbesucher muss in Bereichen, die mit
nasser Badekleidung benutzt werden, damit
rechnen, dass der Boden nass ist.
Stürzt ein Schwimmbadbesucher aufgrund der
Nässe und verletzt er sich dabei, so kann er in der
Regel keinen Schadensersatz und kein
Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber
wegen einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht verlangen.
Stellt der Betreiber des Hotels einen Startblock
an einer Stelle auf, an der das
Schwimmbecken nur 1,4 Meter tief ist, so liegt
darin eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht. Der
Reiseveranstalter haftet somit für derartige
Unfälle der Hotelgäste. Urteil des OLG Köln
Der Betreiber eines Schwimmbades ist
verpflichtet, seinen Aufsichtspersonen Standorte
zuzuweisen, von denen aus sie jederzeit in der
Lage sind, in kürzester Zeit einzugreifen, um
Gefahren von den Badegästen abzuwenden,
andernfalls ist er schadenersatzpflichtig ( Hier war
ein 11 jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er
eine Wasserrutsche benutzt hatte, die vom
Standort des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt
war." OLG Düsseldorf
Die Treppe im Schwimmbad, auf der ein alter
Mann gestürzt war, sei nicht verkehrssicher
gewesen. Weder habe die Beleuchtung
ausgereicht, noch habe es Warnhinweise
gegeben. Der Betreiber des Freibades habe damit
seine so genannte Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Er bekam Schmerzensgeld von rund
3750 Euro und Schadenersatz
“Kommt es auf einer Wasserrutsche in einem
Schwimmbad zu einem Unfall, haftet der
Schwimmbadbesitzer nicht, wenn der Unfall durch
eigenes Fehlverhalten erfolgte und dem
Schwimmbadbesitzer kein Verstoß gegen die
Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden
kann. Oberlandesgericht Koblenz.
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