Schmerzensgeld wegen Beleidigung
500 Euro wurde einem Mann vom AG Stuttgart
zugesprochen, der als "blöder Arschficker"
bezeichnet wurde.
350 Euro erhielt ein Polizist vom LG Heilbronn,
nachdem er mit "Wichser, Pisser "beschimpft
wurde.
Es liegt eine Beleidigung i. S. des §§ 185 StGB vor,
die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird.
Infolge eines Strafantrages wird die
Staatsanwaltschaft eine öffentliche Klage aber nur
dann erheben, wenn das im öffentlichen Interesse
liegt.
Klagen von Beamten werden meistens eher
stattgegeben. Es kann ein Strafe wegen
Beleidigung verhängt werden und zusätzlich
kann der Geschädigte noch
Schmerzensgeldgeld einfordern.
Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld muss eine
Geschädigte nicht nachweisen, dass die
Äußerungen zu gesundheitlichen Schäden führten.
Es genügt, wenn die Beklagte über einen langen
Zeitraum, regelmäßig und für eine Vielzahl von
Personen hörbar, Beleidigungen und
Falschbehauptungen geäußert hat.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht
meistens nicht, wenn jemand von seinem
Nachbarn beleidigt wurde. Ein solcher
Anspruch besteht nur bei einer erheblichen
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Eine Klägerin forderte 1250 Euro Schmerzensgeld
wegen Beleidigung, nachdem sie von ihrer
Nachbarin als “blöde Kuh” Abschaum und Diebin
bezichtigt wurde. Die Klage auf Schmerzensgeld
wurde angelehnt.
Da die Nachbarn nicht mehr in einem Haus
wohnen, kann auch nicht von einer Rufschädigung
gesprochen werden. Außerdem wurde es nur von
einer einzigen Zeugin gehört und gesehen. Das
Persönlichkeitsrecht wurde in diesem Fall nicht
grob verletzt.
(ähnlich: Landgericht Coburg)
“Schmerzensgeld für Beleidigung gibt es nur in
Ausnahmefällen. Ein Einfacher
Nachbarschaftsstreit rechtfertigt noch kein
Schmerzensgeld.
Wer von seinem Nachbarn beleidigt wurde, kann in
aller Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Ein
solcher Anspruch besteht nur bei einer erheblichen
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Amtsgericht und Landgericht Coburg.
Eine Beleidigung rechtfertigt nur ausnahmsweise
einen Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung ist
ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der
Persönlichkeit und ein unabwendbares Bedürfnis
für eine Schmerzensgeldzahlung.
§ 186 Strafgesetzbuch (StGB) [Üble Nachrede]:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu
gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die
Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (...) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wenn dieser Tatbestand
gegeben ist, kann man Schmerzensgeld
einfordern.
Bezeichnet ein Vermieter einen Mieter als
"Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer", liegt
darin eine schwerwiegende Beleidigung. Die damit
einhergehenden Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Mieters kann ein
Schmerzensgeld von 800 € rechtfertigen.
Landgericht Bonn.
Den Tatbestand der Beamtenbeleidigung gibt es
nicht mehr. Entscheidend sind die jeweilige
Situation und die Folgen für das Opfer.
Wer von seinem Nachbarn unter vier Augen als
beleidigt hat vor Gericht schlechte Chancen, ein
Schmerzensgeld zu bekommen.
Es sei denn, es gibt Zeugen. Es bekam z.B.eine
schwangere Mitarbeiterin rund 2500 Euro
zugesprochen, nachdem sie in einer Zeitschrift als
"faulste Mitarbeiterin Deutschlands" tituliert wurde.
So wurde auch eine Auszubildende zu 2.500 Euro
Schadensersatz verurteilt, weil sie auf Facebook
über ihren Arbeitgeber gelästert hat.
Weil Schüler einen demütigenden und
rassistischen Rap-Song über einen
Klassenkameraden mit Migrationashintergrund bei
"YouTube" eingestellt hatte, müssen sie 5000 Euro
Schmerzensgeld zahlen. Das 13 Jahre alte
Mobbingopfer hatte kurz nach dem Vorfall sogar
die Schule gewechselt. Die Eltern hatten vor
Gericht sogar 14.000 Euro Schmerzensgeld
gefordert.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht
meistens nicht, wenn jemand von seinem
Nachbarn beleidigt wurde. Ein solcher
Anspruch besteht nur bei einer erheblichen
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Eine Klägerin forderte 1250 Euro Schmerzensgeld
wegen Beleidigung, nachdem sie von ihrer
Nachbarin als “blöde Kuh” Abschaum und Diebin
bezichtigt wurde. Die Klage auf Schmerzensgeld
wurde angelehnt.
Da die Nachbarn nicht mehr in einem Haus
wohnen, kann auch nicht von einer Rufschädigung
gesprochen werden. Außerdem wurde es nur von
einer einzigen Zeugin gehört und gesehen. Das
Persönlichkeitsrecht wurde in diesem Fall nicht
grob verletzt.
(ähnlich: Landgericht Coburg)
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