Schmerzensgeld einfordern
Die Frage, ob jemand beispielsweise wegen
Körperverletzung zu bestrafen ist, muss auch im
Strafverfahren geklärt werden. Im Falle einer
Verurteilung wird der Beschuldigte zu einer Geld-
oder Freiheitsstrafe verurteilt. Im Strafverfahren
erhält er also nur eine Strafe wegen dieser Tat.
Will der Geschädigte seine
Schadensersatzansprüche gegen den
Beschuldigten (Verurteilten) geltend machen
(Kosten der ärztlichen Heilbehandlung,
Verdienstausfall, Schäden) oder Schmerzensgeld
von ihm verlangen, muss er diese im Zivilverfahren
gegen den Verurteilten durchsetzen.
Ist der Schädiger bereits verurteilt, muss im
Zivilverfahren die Schuld auch nicht mehr
bewiesen werden. Dann geht es nur noch
darum, ob und in welcher Höhe
Schmerzensgeld gezahlt werden soll.
Das Strafgericht entscheidet in seinem Urteil nicht
über zivilrechtliche Ansprüche. Schmerzengeld
muss also meistens im Extra- Verfahren
eingefordert werden.
Schmerzensgeld einfordern!
Schmerzensgeldansprüche unterliegen der
regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren(§ 195
BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schädigers
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
“Der Veranstalter einer Pauschalreise haftet nicht
für Verletzungen, die ein Kunde bei dem Sturz im
Duschbereich eines Hotels erleidet, wenn sich
hierbei lediglich das allgemeine Lebensrisiko
verwirklicht. Landgericht Koblenz”
Ärzte einer Universitätsklinik hatten bei einem
15-jährigen Mädchen einen bösartigen
Rückenmark-Krebs nicht erkannt. Der Tumor
führte zu einer Lähmung. Aufgrund dieser ist
das Mädchen in seiner Lebensqualität
erheblich eingeschränkt. Danach erfolgten
jahrelange Prozesse, in denen die Patientin
"hingehalten" wurde.
Der Patientin wurden Euro 75.000,-
Schmerzensgeld sowie eine monatliche Rente in
Höhe von 250 Euro,- zugesprochen. Der Patientin
wurde mehr zugesprochen als sie gefordert hatte,
da sich die behandelnden Ärzte nicht nur einen
groben Behandlungsfehler hatten zuschulden
kommen lassen, sondern auch noch einen
jahrelangen Rechtsstreit begonnen hatten. (Urteil
des OLG Schleswig)
Heilbehandlungsarzt haftet persönlich bei einem
Diagnosefehler “Für die Folgen einer falschen
Diagnose haftet ein Heilbehandlungsarzt der
Berufgenossenschaften persönlich und nicht die
Berufsgenossenschaft.
Die Grundsätze zur Haftung eines
Durchgangsarztes sind nicht auf den
Heilbehandlungsarzt übertragbar.
Oberlandesgericht Karlsruhe.”
Gerichtsurteile sind immer nur ein
Orientierungspunkt für die Höhe der Forderung.
Wenn man eine Orientierung über die Höhe von
Schmerzensgeld durch Schmerzensgeldtabellen
hat, dann kann man seine Forderung direkt
einklagen. Erst einmal kann der Schädiger
aufgefordert werden, den Betrag zu zahlen.
Weigert er sich, kann die Forderung vor dem
Amtsgericht eingeklagt werden. Das kann
formlos auf einem Papier geschehen. Es sollte
detailliert angegeben werden, welche
Verletzungen vorhanden (auch psychisch) sind
und auch welche sonstigen gesundheitlichen und
finanziellen Nachteile entstanden sind.
Kopien von Gutachten oder sonstige Beweise
sollten beigelegt werden. Anwaltszwang
herrscht nicht. Widerspricht der Schädiger
der Forderung, dann kommt es automatisch
zum Prozess und ein Richter entscheidet, wie
viel Schmerzensgeld gezahlt werden muss.
Ist der Schädiger finanziell nicht in der Lage,
Schmerzensgeld zu zahlen, dann erhält der
Geschädigte zwar einen Vollstreckungstitel,
welcher 30 Jahre gültig ist, aber vom Geld sieht
er erst einmal nichts. Und er bleibt auch noch auf
seinen eigenen Anwaltskosten sitzen. Wenn
möglich, sollte vorher ausgekundschaftet werden,
wie es um die finanzielle Situation besteht.
Natürlich ist es auch möglich, Schmerzensgeld
auch ohne Strafanzeige zu fordern. Man kann
den Schädiger also persönlich anschreiben und
Schmerzensgeld einfordern. Dieser wird sich
darauf einlassen, wenn er sich seiner Schuld
bewusst ist und ein Strafverfahren vermeiden
will.
(In einem Schreiben könnte es also heißen,
“Ich verzichte auf eine Anzeige, wenn wir uns
über ein Schmerzensgeld einigen können”).
Hier könnten auch die Versicherungen
eingeschaltet werden. Einen ausführlichen
Musterbrief finden Sie in unserem Ratgeber.
Für den Schädiger hätte es den Vorteil, dass er
nur ein Schmerzensgeld zahlt aber strafrechtlich
nicht verurteilt wird. Denn im Strafverfahren
könnte er eine Strafe wegen der eigentlichen Tat
erhalten und noch zusätzlich zu einem
Schmerzensgeld verurteilt werden. Für den
Geschädigten hat es den Vorteil, dass er
schneller an sein Geld kommt und sich ebenfalls
das Strafverfahren erspart. Beide Seiten sparen
sich auch die Anwalts- und Verfahrenskosten.
Verwechselt ein Arzt zwei Gewebeproben und teilt
dem falschen Patienten mit, dass er an Krebs
erkrankt sei, so muss er dafür 2500 Euro
Schmerzensgeld zahlen. Einn Gericht hat einem
Kläger Schmerzensgeld für den aufgrund der
Falschdiagnose erlittenen Schockschaden mit
Angstzuständen zugesprochen.
Bei einer Patientin wurde ein Bauchdeckenabzess
zwei Tage zu spät entdeckt und die Entscheidung
zu einer Operation wurde ein bis zwei Tage zu
spät getroffen. Diese verlängerte Leidenszeit
wurde den behandelnden Ärzten vorgehalten; der
Patientin wurden 400 Euro,- Schmerzensgeld
zugesprochen. (Urteil LG Itzehoe)
Ärzte einer Universitätsklinik hatten bei einem
15-jährigen Mädchen einen bösartigen
Rückenmark-Krebs nicht erkannt. Der Tumor
führte zu einer Lähmung. Aufgrund dieser ist
das Mädchen in seiner Lebensqualität
erheblich eingeschränkt. Danach erfolgten
jahrelange Prozesse, in denen die Patientin
"hingehalten" wurde.
Der Patientin wurden Euro 75.000,-
Schmerzensgeld sowie eine monatliche Rente in
Höhe von 250 Euro,- zugesprochen. Der Patientin
wurde mehr zugesprochen als sie gefordert hatte,
da sich die behandelnden Ärzte nicht nur einen
groben Behandlungsfehler hatten zuschulden
kommen lassen, sondern auch noch einen
jahrelangen Rechtsstreit begonnen hatten. (Urteil
des OLG Schleswig)
Heilbehandlungsarzt haftet persönlich bei einem
Diagnosefehler “Für die Folgen einer falschen
Diagnose haftet ein Heilbehandlungsarzt der
Berufgenossenschaften persönlich und nicht die
Berufsgenossenschaft.
Die Grundsätze zur Haftung eines
Durchgangsarztes sind nicht auf den
Heilbehandlungsarzt übertragbar.
Oberlandesgericht Karlsruhe.”
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