Allerdings gibt es bei zentralen Bushaltestellen, an denen sich ständig viele
Fußgänger aufhalten eine höhere Sorgfaltspflicht. Es kommt also auch auf die
Haltestelle selbst an.
Die Streupflicht kann nie garantieren, dass ein Ausrutschen verhindert werden
kann.
Nur wenn gar nicht gestreut wurde, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld
bestehen.
So war eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig ausgerutscht, weil
ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht gestreut hatten.
Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war
seitdem um zehn Prozent gemindert. Das Gericht sprach der Frau ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zu. AG Franfurt
Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend
gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des
Schneefalls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit,
beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und
Streupflicht nachkommen. (Bundesgerichtshof)
Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum-
und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den
Wintermonaten in Urlaub fährt. (Oberlandesgericht Köln)
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem
nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent Schadensersatz Grund: Sie
selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen. (Thüringer Oberlandesgericht)
Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall
Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so
kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen
Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt
werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -
gestreut wird. (LG Bochum)
Die Übertragung der Steu- und Räumpflicht auf Gehwegen auf die Anlieger
befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Wahrnehmung der Winterwartung
durch die Anlieger zu kontrollieren.
Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich
verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen
die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen
Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller
Aufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht
zuzumuten. OLG Koblenz
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
Ein Sehnenriss am Knie, schmerzhafte Prellungen und zwei Wochen
Krankenhaus waren die Folgen für einen Fußgänger. Zahlen muss die
Gemeinde, die auf der viel begangenen Fußgängerbrücke hätte Schnee fegen
und streuen müssen (OLG Nürnberg).
Betreiber von Einkaufsmärkten müssen eisglatte Stellen auf ihren
Kundenparkplätzen durch Streuen entschärfen. Ein Marktbetreiber, der diese
Pflicht vernachlässigte, wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Zahlung
von über 12500 Euro verurteilt, weil eine Kundin ausrutschte und sich verletzte.
Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich nicht ungestreute Wege benutzt, geht
nicht nur das Risiko ein, sich bei einem Sturz zu verletzen, sondern auch, dafür
keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu bekommen.
Zwar muss der Hausbesitzer, vor dessen Grundstück nicht gestreut war,
haften, entschied das Landgericht Trier. Doch bekommt der risikobereite
Fußgänger nach dem Urteil eine Mitschuld und deshalb weniger
Schmerzensgeld. Landgericht Trier.
Kommt es wegen andauernden, gefrierenden Regens zu Glatteisbildungen auf
Außentreppen einer Wohnanlage, so muss der Winterdienstpflichtige wiederholt
streuen. Denn auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht beseitigt werden
kann, so muss sie zumindest verringert werden. Landgericht Hamburg
Rutschige Gehwege aufgrund von Schnee und Glatteis stellen eine erhebliche
Gefahrenquelle für Fußgänger dar. Deswegen sind Eigentümer von
Grundstücken verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück zu räumen und
zu streuen, wenn dieser von Schnee und Eis bedeckt ist. Stürzt ein Fußgänger,
weil der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, muss
der Eigentümer Schadensersatz leisten.
Wer haftet: Gemeinde? Eigentümer? Vermieter? Mieter?
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
Dass es eine Streupflicht gibt, garantiert noch nicht, dass Fahr- und
Gehwege ständig eisfrei sind und somit besteht auch nicht immer ein
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Stürzt beispielsweise jemand um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur
Arbeit auf einem Gehweg an einer unbeleuchteten Bushaltestelle,
besteht kein Anspruch. Es spielt also immer auch eine Rolle, ob der
Bürgersteig hätte frei sein müssen. Wie spät war es? Bestand eine
Streupflicht?
In einem Fall streute die Gemeinde zwar am Vorabend um 22 Uhr,
jedoch vereisten die Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht
nur im Zeitraum von zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22 Uhr
abends zumutbar ist, hatte die Klage der Gestürzten keinen Erfolg.
In welcher Breite der Gehweg geräumt und gestreut werden muss
hängt von der Art der zugehörigen Straße ab. Nur bei besonderen
Wetterlagen, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos machen,
entfällt die Streupflicht.
Verletzt der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht und
verletzt sich ein Fußgänger aufgrund eines Sturzes, muss der
Grundstückseigentümer den gesamten Schaden des Fußgängers
ersetzen.
Zum Schadensersatzanspruch des Fußgängers gehören insbesondere
der Ersatz von beschädigten Sachen, der Heilbehandlungskosten, des
Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens sowie des
Erwerbsschadens. Und der verletzte Fußgänger hat unter Umständen
Anspruch auf Schmerzensgeld.
Es spielt keine Rolle, ob jemand im Urlaub ist oder krank ist. Wer
verhindert ist, muss sich um Ersatz für den Streudienst kümmern. Dabei
ist die einzige mögliche Ausnahme bei gebrechlichen, älteren oder
dauerhaft kranken Mietern. Diese können ersatzlos von der Räum- und
Streupflicht befreit werden, wenn sie weder einen privaten noch einen
gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden (AG
Hamburg-Altona).
Schneefegen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. Viele
Hausbesitzer nehmen ihre Mieter in diese Pflicht. Vermieter können die
Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder mit einer Klausel im
Mietvertrag verbindlich auf den Mieter übertragen. Nur, wenn im
Mietvertrag steht, dass sich der Mieter an die Hausordnung halten muss,
muss er auch Schneefegen.
Ein Geschädigter, der stürzt, muss sich immer erst an den Eigentümer
des Hauses wenden, wenn er Schadensersatzansprüche geltend
machen möchte oder Schmerzensgeld fordern will. Er muss also seine
Forderungen an den Eigentümer stellen. Für ihn ist der Eigentümer der
erste Ansprechpartner. Ob der Eigentümer letztlich seine Haftung an
Mieter weitergegeben hat, muss ihn nicht interessieren.
Der Eigentümer kann sich dann wiederum an den Mieter wenden und
von diesem seine Zahlungen zurückfordern, die er an den Geschädigten
leisten musste.
Hat der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht
vertraglich auf einen Winterdienst übertragen, haftet der
Winterdienst neben dem Grundstückseigentümer. Der
Grundstückseigentümer wird durch die vertragliche Übertragung
der Räum- und Streupflicht nicht von seiner eigenen Verpflichtung
hierzu befreit.
Er könnte zum Beispiel trotzdem haftbar gemacht werden, wenn er
einen Winterdienst beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass genau diese
Firma nicht ordnungsgemäß arbeitet. Oder er diese unterbezahlt hat.
Ihm bekannt ist, dass diese Firma illegale Mitarbeiter beschäftigt
usw....Es müsste im Streitfall geklärt werden, ob die Firma ihre
vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und der Eigentümer sich
an alle Vorschriften gehalten hat.
Der Grundstückseigentümer muss in der Regel an Werktagen in der Zeit
zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr für einen geräumten und gestreuten
Gehweg sorgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht die
Pflicht in der Regel in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr.
Schmerzensgeld bei Sturz wegem Glatteis, wenn nicht gestreut wurde
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