Schmerzensgeld nach Skiunfall
Schadensersatz bei Skiunfall
Wer bei einem Zusammenstoß auf der Skipiste
verletzt wird, kann Schadensersatz und
Schmerzensgeld fordern. In einem Fall blieb ein
Mann vor einem Steilhang stehen, worauf ihn ein
nachfolgender Fahrer umfuhr.
Dadurch verlor der Mann, der am Steilhang stand,
unter anderem zwei Zähne. Dem Verletzten traf
keine Mitschuld. Der andere musse die
Zahnimplantate komplett bezahlen. AG München
Wer auf einen Steilhang steht, muss nicht
unbedingt damit rechnen, umgefahren zu werden.
Sonst hätte auch ein Warnschild dort stehen
müssen.
Somit geht von Snowboardfahrern eine etwas
höhere Gefahr als von Skifahrern aus. Das
Landgericht Coburg sprach in Anbetracht der
Verletzungen und des Mitverschuldens des
Skifahrers 4.800 Euro Schmerzensgeld zu.
“Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss
aufpassen und Abstand halten Die
Verhaltensregeln des Internationalen
Skiverbandes (FIS-Regeln) sind bei Unfällen auf
Skipisten rechtlich bindend. Oberlandesgericht
Hamm”
Ein Snowboardfahrer schnitt ein am Pistenrand
sitzenden Menschen mit dem Snowboard das
Knie auf. Die Wunde musste ambulant im
Krankenhaus versorgt und anschließend
geschient werden. 1.500 € Schmerzensgeld
(Gericht Bonn)
Berät der Verkäufer nicht richtig über die
Skiausrüstung, so kann das dazu führen, dass
der Verkäufer für Schadensersatz und
Schmerzensgeld haften muss.
Kann einem ein Verstoß gegen die Regeln
nachgewiesen werden, indem man zum Beispiel
zu schnell, rücksichtslos oder alkoholisiert fährt,
dann muss der Skifahrer dem Unfallgegner die
Heilbehandlungskosten und gegebenenfalls auch
ein Schmerzensgeld zahlen.
Fahren sich zufälligerweise zwei Deutsche im
Ausland "über den Haufen", so findet immer
deutsches Recht Anwendung, egal in welchem
Land der Unfall geschieht.
Ansonsten gilt das ausländische Recht.
Skiunfall
Wer bei einem Zusammenprall auf einer Skipiste
geschädigt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz
und Schmerzensgeld, wenn er nicht gegen die
Verhaltensvorschriften auf Skipisten (FIS- Regeln)
verstoßen hat.
Zur Verkehrssicherungspflicht eines
Skiliftbetreibers gehört es, Metallpfosten an einer
Talstation des Liftes abzupolstern, um Skifahrer
vor Verletzungen zu schützen. Unterlässt er das,
haftet er für mögliche Unfallfolgen.
Bei einem Skiunfall haftet allein der von oben
kommende Skifahrer. Er muss seine Fahrspur so
wählen, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht
gefährdet wird. Das Landgericht Ravensburg
sprach einem Geschädigten 13.000,- EUR
Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe
von 40.000,- EUR zu.
Haben sowohl ein Skifahrer als auch ein von
hinten kommender Snowboardfahrer gegen diese
Regeln verstoßen und wird der Skifahrer durch
einen Zusammenstoß verletzt, haftet der
Snowboardfahrer gleichwohl teilweise für den
entstandenen Schaden, weil ein Snowboard
schwerer zu steuern ist und bei jedem zweiten
Schwung einen toten Winkel erzeugt.
Berät der Verkäufer nicht richtig über die
Skiausrüstung, so kann das dazu führen, dass
der Verkäufer für Schadensersatz und
Schmerzensgeld haften muss.
Kann einem ein Verstoß gegen die Regeln
nachgewiesen werden, indem man zum Beispiel
zu schnell, rücksichtslos oder alkoholisiert fährt,
dann muss der Skifahrer dem Unfallgegner die
Heilbehandlungskosten und gegebenenfalls auch
ein Schmerzensgeld zahlen.
Fahren sich zufälligerweise zwei Deutsche im
Ausland "über den Haufen", so findet immer
deutsches Recht Anwendung, egal in welchem
Land der Unfall geschieht.
Ansonsten gilt das ausländische Recht.
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 11,30 €