Wenn die Versicherung nicht zahlen will
Zahlungsunwillige Versicherung muss erhöhtes
Schmerzensgeld zahlen
Muss ein Unfallopfer wegen einer
Schmerzensgeldforderung jahrelang gegen die
Versicherung einen Prozess führen, dann hat das
Opfer einen höheren Schmerzensgeldanspruch.
Ein Geschädigter war durch einen Unfall schwer
verletzt worden. Das ihm zustehende
Schmerzensgeld von 47 000 Euro zahlte die
Versicherung jedoch nicht. Die jahrelangen
Prozesse, die der Kläger führen musste, sah das
Oberlandesgericht Nürnberg als "zusätzliche
seelische Beeinträchtigung" an und setzte deshalb
das Schmerzensgeld auf 75 000 Euro hoch.
Durch die Hinhaltung sei es ihm nicht möglich
gewesen, die körperlichen und seelischen
Unfallfolgen finanziell auszugleichen. Genau dazu
ist das Schmerzensgeld aber da. OLG Koblenz
Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug
unverschlossen mit Schlüssel im Zündschloss in
ländlicher Gegend auf einem Hof vierzig Meter von
der Hauptstraße entfernt abstellt, handelt grob
fahrlässig und hat bei einem Diebstahl dieses
Fahrzeuges keinen Schadenersatzanspruch
gegen seine Kaskoversicherung.
Dies auch dann nicht, wenn auf dem Hof ein frei
herumlaufender Hund ist, der das Fahrzeug
"bewachen soll".
Je nach Versicherung, bzw. je nach Gutachter
schwankt die Höhe der finanziellen
Entschädigung. Zu den eher geringfügigen
Verletzungen zählen das leichte Halswirbel-
Schleudertrauma, kleinere Schürfwunden, oder
auch diverse unbedeutende Prellungen die nur
eine kurzfristige ärztliche Behandlung notwendig
machen.
Schleppende Schadensregulierung
Bei einer schleppenden Schadensregulierung von
Seiten der Versicherung kann das
Schmerzensgeld deutlich höher festgesetzt
werden. Eine zuvor rüstige 82-jährige Frau wurde
aufgrund eines Unfalls zum Pflegefall. Die
Versicherung zögerte die Schmerzensgeldzahlung
mit dem Argument, der schlechte
Gesundheitszustand habe schon zuvor
vorgelegen, immer weiter hinaus. Das Gericht
verurteilte die Versicherung nun zu einer Zahlung
in Höhe von 25 000 Euro.
Erhöhung des Schmerzensgeldes bei
Zahlungsverzögerung
Zahlt die Versicherung ein Schmerzensgeld nicht
aus, obwohl die Schadenslage eindeutig ist und es
auch sonst keinen Grund dafür gibt, das Geld
zurückzuhalten, dann rechtfertigt das eine
Erhöhung des ursprünglichen Schmerzensgeldes.
In dem vorliegenden Fall hatte die Versicherung
über 4 Jahre dem Geschädigten kein Geld aus
einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200
000 Euro gezahlt. Das Gericht erhöhte deswegen
den Anspruch um 15 000 Euro. OLG Frankfurt
Unfallopfer müssen es nicht hinnehmen, wenn ihre
Haftpflichtversicherung sie bei der Regulierung
des Schadens hinhält. Verzögert die Versicherung
mutwillig die Auszahlung eines
Schmerzensgeldes, steht Geschädigten als
Ausgleich eine höhere Summe zu. Nach
Auffassung der Richter sei eine
Haftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet,
einen Schaden zügig zu begleichen
“Es wurde einem Versicherungsnehmer ein
Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00
zugesprochen, weil sich die Versicherung
geweigert hatte, ihre Verpflichtung aus einem
Krankenrücktransportversicherungsvertrag zu
erfüllen. Landgericht München”
Wenn die Versicherung eine Abfindung
anbietet, sollte das nicht sofort unterschrieben
werden. Denn, man kann dann davon
ausgehen, dass die Versicherung weiß, dass
mehr rauszuholen wäre.
Spätestens jetzt sollte man sich anwaltlichen Rat
einholen.
Allerdings muss mit anwaltlicher Vertretung auch
damit gerechnet werden, dass eine mögliche
Zahlung länger dauert. Denn der Anwalt wird eine
realistische Summe fordern. Und das führt
meistens dazu, dass die Versicherung verhandelt
wird. Gerade um den ganzen Fall hinauszuzögern.
Manche Versicherungen bieten schon ein
Schmerzensgeld im Versicherungsvertrag an. Das
sind dann Unfallversicherungen, die diese
zusätzliche Option bieten. Dann wir bei jedem
Unfall ein Schmerzensgeld automatisch gezahlt.
Verweigert die eintrittspflichtige
Haftpflichtversicherung des Schädigers ohne
nachvollziehbaren Grund über vier Jahre hinweg
jegliche Zahlung des Schmerzensgeldes,
rechtfertigt dies einen "Strafzuschlag" von 15.000
Euro. Urteil des OLG Köln
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