Hirnblutung: Ein Krankenhaus wurde wegen ärztlicher Behandlungsfehler zu Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von rund 230 000 Mark verurteilt. Es wurde einer Frau wegen Kopfschmerzen und eines Schwindelgefühls in der Klinik untersucht. Die Ärzte hatten offenbar nicht erkannt, dass die Frau eine Hirnblutung hatte. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erlitt die Mutter von fünf Kindern eine zweite Gehirnblutung. Seitdem ist die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau ein Pflegefall. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Dienst habenden Ärzte Behandlungsfehler begangen hätten. Trotz der Krankheitssymptome der Frau seien weder ein Neurologe hinzugezogen noch eine Computertomographie veranlasst worden. Landgericht Braunschweig

“Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach harter Landung auf dem

Flugplatz.

Ein Fluggast muss mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach Aufsetzen auf der Landebahn rechnen. Kommt es bei der Landung eines Flugzeugs durch eine notwendige starke Bremsung zu extremem Schütteln des Flugzeuges bei dem sich ein Fluggast verletzt, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz durch die Fluggesellschaft. Grundsätzlich muss ein Fluggast mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn rechnen. Landgericht Düsseldorf.”
Mediziner haften nicht bei jedem Verstoß gegen Hygienevorschriften Ein Arzt haftet nicht immer für einfache Hygieneverstöße. Ein Chirurg hatte während einer “einfachen” ambulanten Operation zur Entfernung eines Geschwülstes aus dem Brustbereich nachweislich keinen sterilen Kittel getragen. Und seine Arzthelferinnen, die den Eingriff nicht assistierte, weder Mund- noch Haarschutz benutzt. Nachdem der Patient wenige Zeit später eine Streptokokken-Infektion erlitt, verklagte er den Arzt auf Schmerzensgeld. Obwohl auch bei ambulanten Operationen die Bekleidung der Mediziner und ihrer Helfer grundsätzlich immer den hygienischen Standards entsprechen müssen, war die Klage des Mannes nicht erfolgreich. Das Verhalten des Arztes war bei diesem geringen Eingriff gerade noch akzeptabel gewesen, ein gravierender Hygieneverstoß läge nicht vor. Eine absolute Keimfreiheit sei in einer Arztpraxis auch bei strengsten Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen. Außerdem sei eine Übertragung auf sonstigem Wege ebenso wahrscheinlich. Eine Schmerzensgeldforderung wurde abgelehnt.
Kommt es nach einer Injektion zu einem Spritzenabzess und steht fest, dass es in der Arztpraxis gravierende Hygienemängel gab, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch bei Beachtung der maßgeblichen Hygieneregeln eingetreten wäre.

Vor einer Injektion muss die Einstichstelle desinfiziert werden.

Eine Notärztin, die sich bei einem Hausbesuch nicht daran

gehalten hat, musste 10 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Bei einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Reiseveranstalter ist es Sache des Urlaubers, nachzuweisen, dass eine Erkrankung durch mangelnde Hygiene bzw. mangelhaftes Essen im Hotel verursacht wurde. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn in einem Hotel mit mehreren hundert Zimmern zeitgleich bei ca. 10 weiteren Gästen ähnliche Erkrankungen auftreten. So das AG Hamburg
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Mediziner haften nicht bei jedem Verstoß gegen Hygienevorschriften Ein Arzt haftet nicht immer für einfache Hygieneverstöße. Ein Chirurg hatte während einer “einfachen” ambulanten Operation zur Entfernung eines Geschwülstes aus dem Brustbereich nachweislich keinen sterilen Kittel getragen. Und seine Arzthelferinnen, die den Eingriff nicht assistierte, weder Mund- noch Haarschutz benutzt. Nachdem der Patient wenige Zeit später eine Streptokokken-Infektion erlitt, verklagte er den Arzt auf Schmerzensgeld. Obwohl auch bei ambulanten Operationen die Bekleidung der Mediziner und ihrer Helfer grundsätzlich immer den hygienischen Standards entsprechen müssen, war die Klage des Mannes nicht erfolgreich. Das Verhalten des Arztes war bei diesem geringen Eingriff gerade noch akzeptabel gewesen, ein gravierender Hygieneverstoß läge nicht vor. Eine absolute Keimfreiheit sei in einer Arztpraxis auch bei strengsten Sicherheitsvorkehrungen nicht ausgeschlossen. Außerdem sei eine Übertragung auf sonstigem Wege ebenso wahrscheinlich. Eine Schmerzensgeldforderung wurde abgelehnt.
Hirnblutung: Ein Krankenhaus wurde wegen ärztlicher Behandlungsfehler zu Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von rund 230 000 Mark verurteilt. Es wurde einer Frau wegen Kopfschmerzen und eines Schwindelgefühls in der Klinik untersucht. Die Ärzte hatten offenbar nicht erkannt, dass die Frau eine Hirnblutung hatte. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erlitt die Mutter von fünf Kindern eine zweite Gehirnblutung. Seitdem ist die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau ein Pflegefall. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Dienst habenden Ärzte Behandlungsfehler begangen hätten. Trotz der Krankheitssymptome der Frau seien weder ein Neurologe hinzugezogen noch eine Computertomographie veranlasst worden. Landgericht Braunschweig

“Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach

harter Landung auf dem Flugplatz.

Ein Fluggast muss mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach Aufsetzen auf der Landebahn rechnen. Kommt es bei der Landung eines Flugzeugs durch eine notwendige starke Bremsung zu extremem Schütteln des Flugzeuges bei dem sich ein Fluggast verletzt, hat dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz durch die Fluggesellschaft. Grundsätzlich muss ein Fluggast mit starkem Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn rechnen. Landgericht Düsseldorf.”
Kommt es nach einer Injektion zu einem Spritzenabzess und steht fest, dass es in der Arztpraxis gravierende Hygienemängel gab, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch bei Beachtung der maßgeblichen Hygieneregeln eingetreten wäre.

Vor einer Injektion muss die Einstichstelle

desinfiziert werden. Eine Notärztin, die sich bei

einem Hausbesuch nicht daran gehalten hat,

musste 10 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Bei einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Reiseveranstalter ist es Sache des Urlaubers, nachzuweisen, dass eine Erkrankung durch mangelnde Hygiene bzw. mangelhaftes Essen im Hotel verursacht wurde. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn in einem Hotel mit mehreren hundert Zimmern zeitgleich bei ca. 10 weiteren Gästen ähnliche Erkrankungen auftreten. So das AG Hamburg
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