Mediziner haften nicht bei jedem Verstoß gegen
Hygienevorschriften
Ein Arzt haftet nicht immer für einfache
Hygieneverstöße. Ein Chirurg hatte während einer
“einfachen” ambulanten Operation zur Entfernung
eines Geschwülstes aus dem Brustbereich
nachweislich keinen sterilen Kittel getragen.
Und seine Arzthelferinnen, die den Eingriff nicht
assistierte, weder Mund- noch Haarschutz
benutzt. Nachdem der Patient wenige Zeit später
eine Streptokokken-Infektion erlitt, verklagte er
den Arzt auf Schmerzensgeld.
Obwohl auch bei ambulanten Operationen die
Bekleidung der Mediziner und ihrer Helfer
grundsätzlich immer den hygienischen
Standards entsprechen müssen, war die Klage
des Mannes nicht erfolgreich.
Das Verhalten des Arztes war bei diesem geringen
Eingriff gerade noch akzeptabel gewesen, ein
gravierender Hygieneverstoß läge nicht vor. Eine
absolute Keimfreiheit sei in einer Arztpraxis auch
bei strengsten Sicherheitsvorkehrungen nicht
ausgeschlossen. Außerdem sei eine Übertragung
auf sonstigem Wege ebenso wahrscheinlich. Eine
Schmerzensgeldforderung wurde abgelehnt.
Hirnblutung:
Ein Krankenhaus wurde wegen ärztlicher
Behandlungsfehler zu Schmerzensgeld und
Schadensersatz in Höhe von rund 230 000 Mark
verurteilt. Es wurde einer Frau wegen
Kopfschmerzen und eines Schwindelgefühls in der
Klinik untersucht. Die Ärzte hatten offenbar nicht
erkannt, dass die Frau eine Hirnblutung hatte.
Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erlitt
die Mutter von fünf Kindern eine zweite
Gehirnblutung.
Seitdem ist die zu 100 Prozent schwerbehinderte
Frau ein Pflegefall. Das Gericht sah es als
erwiesen an, dass die Dienst habenden Ärzte
Behandlungsfehler begangen hätten. Trotz der
Krankheitssymptome der Frau seien weder ein
Neurologe hinzugezogen noch eine
Computertomographie veranlasst worden.
Landgericht Braunschweig
harter Landung auf dem Flugplatz.
Ein Fluggast muss mit starkem Abbremsen des
Flugzeugs nach Aufsetzen auf der Landebahn
rechnen. Kommt es bei der Landung eines
Flugzeugs durch eine notwendige starke
Bremsung zu extremem Schütteln des
Flugzeuges bei dem sich ein Fluggast verletzt, hat
dieser keinen Anspruch auf Schadensersatz durch
die Fluggesellschaft.
Grundsätzlich muss ein Fluggast mit starkem
Abbremsen des Flugzeugs nach dem
Aufsetzen auf der Landebahn rechnen.
Landgericht Düsseldorf.”
Kommt es nach einer Injektion zu einem
Spritzenabzess und steht fest, dass es in der
Arztpraxis gravierende Hygienemängel gab, muss
der Arzt beweisen, dass der Schaden auch bei
Beachtung der maßgeblichen Hygieneregeln
eingetreten wäre.
Vor einer Injektion muss die Einstichstelle
desinfiziert werden. Eine Notärztin, die sich bei
einem Hausbesuch nicht daran gehalten hat,
musste 10 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Bei einem Schmerzensgeldanspruch gegen den
Reiseveranstalter ist es Sache des Urlaubers,
nachzuweisen, dass eine Erkrankung durch
mangelnde Hygiene bzw. mangelhaftes Essen im
Hotel verursacht wurde. Dafür ist es nicht
ausreichend, wenn in einem Hotel mit mehreren
hundert Zimmern zeitgleich bei ca. 10 weiteren
Gästen ähnliche Erkrankungen auftreten. So das
AG Hamburg
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