Ein Marktbetreiber muss auch die Einhaltung der
Begehbarkeitskontrollen überwachen. Gerade
größere Verbrauchermärkte treffe dabei eine
besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren
Geschäften genüge dagegen eine allgemeine
Kontrollanweisung. Einer gestürzten Frau wurden
3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Ladenbetreiber haftet für Stolperfalle im
Getränkemarkt
Ein Ladenbetreiber haftet für sämtliche
vermeidbaren Gefahrenquellen, die sich innerhalb
seiner Einkaufsräume befinden. Ein Kunde darf
grundsätzlich nicht mit vermeidbaren
Gefahrenquellen konfrontiert werden.
Ein Ladenbetreiber hätte Holzpaletten daher nicht
in seine Verkaufsräume stellen dürfen, ohne sie
zunächst von den Transportbändern zu befreien.
Da die Geschädigte allerdings fahrlässig nicht
darauf geachtet hatte, wo sie hintrat, hat sie eine
Mitschuld von 25 Prozent zu tragen.
Der Inhaber des Getränkemarktes musste daher
wegen Verletzung seiner Schutz- und
Fürsorgepflichten 4.500 Euro an die Dame zahlen.
Kein Schmerzensgeld wegen Sturz im
Restaurant
Wer in einem Restaurant über eine bereits
überschrittene Stufe stolpert und sich dadurch
erhebliche Verletzungen zuzieht, hat keinen
Anspruch auf Schmerzensgeld. Da der Klägerin die
gefährliche Stufe schon beim Betreten des Lokals
aufgefallen sein müsste, blieb ihre Geldforderung
gegen den Restaurantbesitzer ohne Erfolg. Nach
Meinung der Richter habe sie sich im Moment des
Sturzes zu sehr auf die Suche nach einer Toilette
konzentriert und dadurch nicht mit 'gewöhnlicher
Aufmerksamkeit' auf ihre Sicherheit geachtet.LG
Osnabrück
Sturz im Supermarkt
3000 Euro Schmerzensgeld erhält die Kundin
eines Supermarktes, die beim Einkaufen auf
einem kaum sichtbaren Schmierfilm ausgerutscht
war und sich dabei am Arm verletzte. Weil der
Betreiber des Supermarktes nicht beweisen
konnte, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt
wurde, sah das Gericht die
Verkehrssicherungspflicht als verletzt an. Der
Kundin wurde deshalb das Schmerzensgeld
zugesprochen. Es gibt aber nicht für jeden
Ausrutscher ein Schmerzensgeld.
Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt
Größere Kaufhäuser und Verbrauchermärkte
müssen verstärkt dafür sorgen, dass Kunden nicht
ausrutschen. Wenn diese Sorgfaltspflicht verletzt
ist, muss der Betreiber Schadensersatz und
Schmerzensgeld zahlen Oberlandesgerichtes
Karlsruhe
Wer auf dem Boden eines Supermarktes oder
eines anderen großen Geschäftes ausrutscht, hat
ein Recht auf Schmerzensgeld.
Oberlandesgericht Karlsruhe.
Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt
“Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem
Supermarktparkplatz
Auf einem Parkplatzgelände muss mit
Unebenheiten und anderen Hindernissen
gerechnet werden.
Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem
Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer
unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen
Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Benutzer der
Parkplätze müssen auch, ihre volle
Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der
Beschaffenheit des Parkplatzes geben.
Landgericht Koblenz
Eine Klägerin wollte Schadensersatz und
Schmerzensgeld, weil sie auf einer frisch
gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz gestürzt
war. Die Klage blieb vor dem LG Coburg und dem
OLG Bamberg erfolglos, da das
Reinigungsunternehmen nicht gegen eine
Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte.
Kommt es in einem Supermarkt zu einem Unfall,
bei dem sich ein Kunde verletzt, steht das
Unternehmen nicht zwingend in der Pflicht,
Schadenersatz zu leisten. Zumindest dann nicht,
wenn ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden,
welche ein Verschulden ausschließen. Landgericht
Coburg
Eine Kundin, die 4.000,- Euro Schmerzensgeld
verlangte, weil sie wegen eines Fettfleck oder
einer Scheibe Gelbwurst ausgerutscht war, erhält
750,- Euro aufgrund eines Vergleiches.
Amtsgericht München
Im Verkaufsraum einer Lebensmittelkette war ein
Kunde auf einem etwa 5 cm großen Fettfleck
ausgerutscht und hatte sich dabei den Arm
gebrochen. Die Verschmutzung war den
Ladenangestellten nicht aufgefallen. Regelmäßige
Kontrollen, bei denen man den Fleck hätte
bemerken können, gab es im Laden nicht. 1700
Euro Schmerzensgeld musste gezahlt werden.
Sturz im Kino
Kinobetreiber haften nicht, wenn Gäste auf einer
unbeleuchteten Stufe im dunklen Saal stürzen.
Eine Kinobesucherin wollte auf die Toilette, als der
Kinofilm bereits lief. Auf dem Weg nach oben
stürzte die Frau über eine nicht beleuchtete Stufe.
Sie brach sich das Fersenbein. Vom Kinobetreiber
forderte sie Schmerzensgeld.
Der Kinobetreiber hatte jedoch am Morgen des
Unfalltages die Treppenbeleuchtung durch seine
Mitarbeiter überprüfen lassen. Damit habe er
seine Kontrollpflicht erfüllt.
Da ein Ausfall der Treppenbeleuchtung nur sehr
selten vorkommt, kann keine Kontrolle rund um
die Uhr verlangt werden. Die Besucher müssen
sich selbst vor Beginn der Vorstellung mit den
räumlichen Verhältnissen vertraut machen. OLG
Koblenz
Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes
sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der
Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend.
im Sonderangebot bis zum:
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