Ein Marktbetreiber muss auch die Einhaltung der Begehbarkeitskontrollen überwachen. Gerade größere Verbrauchermärkte treffe dabei eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren Geschäften genüge dagegen eine allgemeine Kontrollanweisung. Einer gestürzten Frau wurden 3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Ladenbetreiber haftet für Stolperfalle im Getränkemarkt

Ein Ladenbetreiber haftet für sämtliche vermeidbaren Gefahrenquellen, die sich innerhalb seiner Einkaufsräume befinden. Ein Kunde darf grundsätzlich nicht mit vermeidbaren Gefahrenquellen konfrontiert werden. Ein Ladenbetreiber hätte Holzpaletten daher nicht in seine Verkaufsräume stellen dürfen, ohne sie zunächst von den Transportbändern zu befreien. Da die Geschädigte allerdings fahrlässig nicht darauf geachtet hatte, wo sie hintrat, hat sie eine Mitschuld von 25 Prozent zu tragen. Der Inhaber des Getränkemarktes musste daher wegen Verletzung seiner Schutz- und Fürsorgepflichten 4.500 Euro an die Dame zahlen.

Kein Schmerzensgeld wegen Sturz im Restaurant

Wer in einem Restaurant über eine bereits überschrittene Stufe stolpert und sich dadurch erhebliche Verletzungen zuzieht, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Da der Klägerin die gefährliche Stufe schon beim Betreten des Lokals aufgefallen sein müsste, blieb ihre Geldforderung gegen den Restaurantbesitzer ohne Erfolg. Nach Meinung der Richter habe sie sich im Moment des Sturzes zu sehr auf die Suche nach einer Toilette konzentriert und dadurch nicht mit 'gewöhnlicher Aufmerksamkeit' auf ihre Sicherheit geachtet.LG Osnabrück
Sturz im Supermarkt 3000 Euro Schmerzensgeld erhält die Kundin eines Supermarktes, die beim Einkaufen auf einem kaum sichtbaren Schmierfilm ausgerutscht war und sich dabei am Arm verletzte. Weil der Betreiber des Supermarktes nicht beweisen konnte, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wurde, sah das Gericht die Verkehrssicherungspflicht als verletzt an. Der Kundin wurde deshalb das Schmerzensgeld zugesprochen. Es gibt aber nicht für jeden Ausrutscher ein Schmerzensgeld.

Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt

Größere Kaufhäuser und Verbrauchermärkte müssen verstärkt dafür sorgen, dass Kunden nicht ausrutschen. Wenn diese Sorgfaltspflicht verletzt ist, muss der Betreiber Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen Oberlandesgerichtes Karlsruhe Wer auf dem Boden eines Supermarktes oder eines anderen großen Geschäftes ausrutscht, hat ein Recht auf Schmerzensgeld. Oberlandesgericht Karlsruhe.

Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt

“Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem Supermarktparkplatz Auf einem Parkplatzgelände muss mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Benutzer der Parkplätze müssen auch, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes geben. Landgericht Koblenz Eine Klägerin wollte Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz gestürzt war. Die Klage blieb vor dem LG Coburg und dem OLG Bamberg erfolglos, da das Reinigungsunternehmen nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte. Kommt es in einem Supermarkt zu einem Unfall, bei dem sich ein Kunde verletzt, steht das Unternehmen nicht zwingend in der Pflicht, Schadenersatz zu leisten. Zumindest dann nicht, wenn ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, welche ein Verschulden ausschließen. Landgericht Coburg Eine Kundin, die 4.000,- Euro Schmerzensgeld verlangte, weil sie wegen eines Fettfleck oder einer Scheibe Gelbwurst ausgerutscht war, erhält 750,- Euro aufgrund eines Vergleiches. Amtsgericht München Im Verkaufsraum einer Lebensmittelkette war ein Kunde auf einem etwa 5 cm großen Fettfleck ausgerutscht und hatte sich dabei den Arm gebrochen. Die Verschmutzung war den Ladenangestellten nicht aufgefallen. Regelmäßige Kontrollen, bei denen man den Fleck hätte bemerken können, gab es im Laden nicht. 1700 Euro Schmerzensgeld musste gezahlt werden.

Sturz im Kino

Kinobetreiber haften nicht, wenn Gäste auf einer unbeleuchteten Stufe im dunklen Saal stürzen. Eine Kinobesucherin wollte auf die Toilette, als der Kinofilm bereits lief. Auf dem Weg nach oben stürzte die Frau über eine nicht beleuchtete Stufe. Sie brach sich das Fersenbein. Vom Kinobetreiber forderte sie Schmerzensgeld. Der Kinobetreiber hatte jedoch am Morgen des Unfalltages die Treppenbeleuchtung durch seine Mitarbeiter überprüfen lassen. Damit habe er seine Kontrollpflicht erfüllt. Da ein Ausfall der Treppenbeleuchtung nur sehr selten vorkommt, kann keine Kontrolle rund um die Uhr verlangt werden. Die Besucher müssen sich selbst vor Beginn der Vorstellung mit den räumlichen Verhältnissen vertraut machen. OLG Koblenz Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend.
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Ein Marktbetreiber muss auch die Einhaltung der Begehbarkeitskontrollen überwachen. Gerade größere Verbrauchermärkte treffe dabei eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren Geschäften genüge dagegen eine allgemeine Kontrollanweisung. Einer gestürzten Frau wurden 3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Ladenbetreiber haftet für Stolperfalle im

Getränkemarkt

Ein Ladenbetreiber haftet für sämtliche vermeidbaren Gefahrenquellen, die sich innerhalb seiner Einkaufsräume befinden. Ein Kunde darf grundsätzlich nicht mit vermeidbaren Gefahrenquellen konfrontiert werden. Ein Ladenbetreiber hätte Holzpaletten daher nicht in seine Verkaufsräume stellen dürfen, ohne sie zunächst von den Transportbändern zu befreien. Da die Geschädigte allerdings fahrlässig nicht darauf geachtet hatte, wo sie hintrat, hat sie eine Mitschuld von 25 Prozent zu tragen. Der Inhaber des Getränkemarktes musste daher wegen Verletzung seiner Schutz- und Fürsorgepflichten 4.500 Euro an die Dame zahlen.

Kein Schmerzensgeld wegen Sturz im

Restaurant

Wer in einem Restaurant über eine bereits überschrittene Stufe stolpert und sich dadurch erhebliche Verletzungen zuzieht, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Da der Klägerin die gefährliche Stufe schon beim Betreten des Lokals aufgefallen sein müsste, blieb ihre Geldforderung gegen den Restaurantbesitzer ohne Erfolg. Nach Meinung der Richter habe sie sich im Moment des Sturzes zu sehr auf die Suche nach einer Toilette konzentriert und dadurch nicht mit 'gewöhnlicher Aufmerksamkeit' auf ihre Sicherheit geachtet.LG Osnabrück
Sturz im Supermarkt 3000 Euro Schmerzensgeld erhält die Kundin eines Supermarktes, die beim Einkaufen auf einem kaum sichtbaren Schmierfilm ausgerutscht war und sich dabei am Arm verletzte. Weil der Betreiber des Supermarktes nicht beweisen konnte, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wurde, sah das Gericht die Verkehrssicherungspflicht als verletzt an. Der Kundin wurde deshalb das Schmerzensgeld zugesprochen. Es gibt aber nicht für jeden Ausrutscher ein Schmerzensgeld.

Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt

Größere Kaufhäuser und Verbrauchermärkte müssen verstärkt dafür sorgen, dass Kunden nicht ausrutschen. Wenn diese Sorgfaltspflicht verletzt ist, muss der Betreiber Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen Oberlandesgerichtes Karlsruhe Wer auf dem Boden eines Supermarktes oder eines anderen großen Geschäftes ausrutscht, hat ein Recht auf Schmerzensgeld. Oberlandesgericht Karlsruhe.

Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt

“Kein Schmerzensgeld wegen Sturzes auf einem Supermarktparkplatz Auf einem Parkplatzgelände muss mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelmäßigen Pflasterung hat, begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Benutzer der Parkplätze müssen auch, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes geben. Landgericht Koblenz Eine Klägerin wollte Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz gestürzt war. Die Klage blieb vor dem LG Coburg und dem OLG Bamberg erfolglos, da das Reinigungsunternehmen nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte. Kommt es in einem Supermarkt zu einem Unfall, bei dem sich ein Kunde verletzt, steht das Unternehmen nicht zwingend in der Pflicht, Schadenersatz zu leisten. Zumindest dann nicht, wenn ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, welche ein Verschulden ausschließen. Landgericht Coburg Eine Kundin, die 4.000,- Euro Schmerzensgeld verlangte, weil sie wegen eines Fettfleck oder einer Scheibe Gelbwurst ausgerutscht war, erhält 750,- Euro aufgrund eines Vergleiches. Amtsgericht München Im Verkaufsraum einer Lebensmittelkette war ein Kunde auf einem etwa 5 cm großen Fettfleck ausgerutscht und hatte sich dabei den Arm gebrochen. Die Verschmutzung war den Ladenangestellten nicht aufgefallen. Regelmäßige Kontrollen, bei denen man den Fleck hätte bemerken können, gab es im Laden nicht. 1700 Euro Schmerzensgeld musste gezahlt werden.

Sturz im Kino

Kinobetreiber haften nicht, wenn Gäste auf einer unbeleuchteten Stufe im dunklen Saal stürzen. Eine Kinobesucherin wollte auf die Toilette, als der Kinofilm bereits lief. Auf dem Weg nach oben stürzte die Frau über eine nicht beleuchtete Stufe. Sie brach sich das Fersenbein. Vom Kinobetreiber forderte sie Schmerzensgeld. Der Kinobetreiber hatte jedoch am Morgen des Unfalltages die Treppenbeleuchtung durch seine Mitarbeiter überprüfen lassen. Damit habe er seine Kontrollpflicht erfüllt. Da ein Ausfall der Treppenbeleuchtung nur sehr selten vorkommt, kann keine Kontrolle rund um die Uhr verlangt werden. Die Besucher müssen sich selbst vor Beginn der Vorstellung mit den räumlichen Verhältnissen vertraut machen. OLG Koblenz Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend.
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